Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars
Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Stpfl. auf fünf Jahre (Bezug: § 1 Abs. 3, § 16 Abs. 2, Abs. 5, § 18, § 19 GrEStG).
Im Urteilsfall hatte der Notar den grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die Anzeigepflicht gem. § 54 EStDV ausdrücklich an die Körperschaftsteuerstelle des FA gerichtet. Die Anzeige war nach ihrem Inhalt nicht eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des FA gerichtet. Täter einer leichtfertigen Grunderwerbsteuer-Verkürzung kann nur der Steuerschuldner sein, nicht aber der Notar, der eine Anzeigepflicht nach GrEStG verletzt, so der BFH.