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Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Schwimmbädern
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere bei der Benutzung der Schwimmbäder, bei den ergänzenden Nebenleistungen (z. B. Benutzung von Einzelkabinen), bei der Erteilung von Schwimmunterricht sowie bei den notwendigen Hilfsleistungen (z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern) vor, vgl. Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE. Mit (BStBl 2015 II S. 194) hat der BFH u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne [i]Zur Umsatzsteuer bei Schwimmbad und Sauna s. Trinks vom 24. 7. 2015 nwb-experten-blog.deeiner Sportanlage auszulegen ist. Mit ...