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Einkommensteuer | Zur Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers
Das entschieden, dass in die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen i. S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen sind. Im Streitfall machten die Kläger für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich aus einem Bausparvertrag, einem Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien zusammen. Es belief sich auf ca. 27.000 €. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu...