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Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die bisher anerkannte BFH-Rechtsprechung, wonach der Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehenszinsen und der Einkünfteerzielung mit Aufgabe der Vermietungstätigkeit endet, wurde durch das Urteil vom - IX R 67/10 (BStBl 2013 II S. 275) aufgegeben. Diese Rechtsprechungslinie hat der BFH auch im Jahr 2014 fortgesetzt (vgl. NWB PAAAE-65011; vom - IX R 42/13 NWB IAAAE-67848; vom - IX R 45/13 NWB KAAAE-64191). Die Finanzverwaltung hatte hierzu bereits zwei weitere BMF-Schreiben veröffentlicht ( BStBl 2013 I S. 508 sowie vom , BStBl 2014 I S. 108). Das neue NWB XAAAE-97191 ersetzt diese beiden BMF-Schreiben.
Für Schuldzinsen aus Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie gilt, dass diese weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn es sich um eine rechtswirksam nach dem getätigte Grundstücksveräußerung handelt und ein etwaiger Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hat. Es ist unmaßgeblich, ob die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt oder nicht. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen.
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