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Bilanzierung | AfA bei Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht
Ein Gebäude, das in Abbruchabsicht erworben wird, ist regulär nach § 7 Abs. 4 EStG auf die gesetzliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die AfA erhöht sich also nicht wegen der Abbruchabsicht.
Wird das Gebäude dann abgerissen, ist der verbleibende Restwert den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen.
Das FG [i]Restbuchwert erhöht Herstellungskosten des Neugebäudesfolgt einem BFH-Urteil aus dem Jahr 1981. Der BFH will verhindern, dass durch den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die Regelung über die AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG umgangen wird. Allein aus einer Abbruchabsicht kann aber nicht auf einen technischen Verbrauch des Gebäudes geschlossen werden.
Broemel/Endert, Steuerliche Folgen des Gebäudeerwerbs mit Abbruchabsicht, BBK 4/2014 S. 176 NWB AAAAE-55147.