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Entgeltliche Überlassung von Operationsräumen als Teil der ärztlichen Heilbehandlung?
BFH urteilt zur Steuerbefreiung der Leistungen einer Anästhesistin
Der BFH hat entschieden, dass die Überlassung von Operationsräumen nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen keine steuerfreie Heilbehandlung ist. Darüber hinaus kam er zu dem Ergebnis, dass es sich insoweit auch um eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gegenüber den Patienten oder um einen steuerfreien mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundenen Umsatz i. S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG handeln könnte.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine freiberuflich tätige Anästhesistin. Sie stellte in den Jahren 1999 bis 2004 anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen, an denen sie selbst mitwirkte, zur Verfügung. Grundlage waren lediglich mündliche Verträge, wonach den operierenden Ärzten die (Mit-)Nutzung der Räume für die Durchführung der Operationen gestattet wurde. Hierfür erhielt sie von den Ärzten ein Entgelt, indem der jeweilige Operateur einen Anteil der Vergütung, den er von der Krankenkasse zur Abdeckung des Aufwands für die Nutzung des OP-Raums erhielt, an die Klägerin weiterleitete. Diese Entgelte erklärte die Klägerin als steuerfreie Umsätze i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung jedoch nicht.
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