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KSR Nr. 8 vom Seite 4

Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers nach einer Umwandlung

Keine Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

Johannes Höring

Der BFH hat entschieden, dass der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F.) i. V. mit § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen ist, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.

Hintergrund

Der BFH hat geklärt, ob bei der Berechnung des Gewerbesteuerertrags gem. § 18 Abs. 4 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F.) der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Mithin ging es um die Frage, ob bei Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG ein zu ermittelnder Veräußerungsgewinn der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG unterliegt, weil der Gewerbeertrag (ohne Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen) dem Gewinn des Gewerbebetriebs entspricht, wie er nach dem Einkommensteuergesetz zu ermitteln ist. Weiter stellte sich die Frage, ob § 16 EStG deshalb, da es sich insoweit um eine einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift handelt, auch nach § 7 GewStG und folglich auch im Zusammenhang mit § 18 Abs. 4 UmwStG zu berücksichtigen ist. Der BFH hatte somit zu untersuchen, ob die Systematik des Umwandlungssteuergesetzes Rückschlüsse darauf zulässt, dass im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Freibetra...

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