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Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds
Neue Verwaltungsregelung zur Berechnung der auf Antrag zu verteilenden Betriebsausgaben
Die Finanzverwaltung hat die bestehenden Weisungen zur entgeltlichen Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds ( BStBl 2006 I S. 709) präzisiert. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Der bisher mögliche Ansatz der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften mit dem höheren steuerlich ausfinanzierbaren Teil zum Auslagerungszeitpunkt wird letztmals für Versorgungsanwartschaften zugelassen, die vor dem auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Übertragung von Versorgungszusagen auf Pensionsfonds
Die seit dem bestehende Möglichkeit der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften aus Direktzusagen des Arbeitgebers oder aus Unterstützungskassen auf einen Pensionsfonds führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen erwirbt. Die Übertragung wird jedoch ausdrücklich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 66 EStG). Das setzt allerdings voraus, dass die beim Arbeitgeber durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben auf zehn Jahre verteilt werden (§ 4e Abs. 3 EStG).
Da lediglich die Ü...