Stellt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft und wird durch die Insolvenzeröffnung die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 1 S.1 BGB) , so wird hierdurch die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Bestand für die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass, so stellt sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar (§§ 280 Abs. 1, 705 BGB).
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Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 35 DStR 2015 S. 11 Nr. 26 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2015 S. 1305 ZIP 2015 S. 826 Nr. 17 CAAAE-96696
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