Gesetze: SGB II (in der bis zum geltenden Fassung) § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II (in der seit geltenden Fassung) § 11 Abs. 3 S. 3; Alg II-V § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BKGG (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 6a
Leitsatz
Leitsatz:
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung der Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum im Kinderzuschlagsrecht fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
2. Zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Anzahl der Personen und der verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Wohnfläche in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten.
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