1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs 1 SGG beginnt grundsätzlich am Tag nach der - tatsächlichen oder gesetzlich vermuteten - Bekanntgabe des Bescheids, und sie endet mit Ablauf des gleichen Tags des Folgemonats (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB).
2. Die Anwendung der Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs 2 SGB X setzt voraus, dass der tatsächliche Zugang des Bescheids vor dem vermuteten Zugang nach der Zugangsfiktion liegt (vgl [10]).
3. § 26 Abs 3 SGB X findet Anwendung auf "gesetzlichen Fristen". Um eine solche handelt es sich bei der Regelung der Zugangsvermutung nicht. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 26 Abs 3 SGB X liegen nicht vor, sodass es auf die abweichende Rechtsprechung des BFH zu § 122 Abs 2 Nr 1 AO (zuletzt: Beschluss vom , III B 85/13) nicht ankommt (vgl: [12], Urteil vom , B 8/9 SO 13/07 R [13] zur Zustellung nach § 4 Abs 1 VwZG).
Fundstelle(n): TAAAE-96686
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.01.2015 - L 5 AS 390/14
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