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Korrekturmöglichkeiten von Erbfolgeregelungen nach dem Erbfall
Optimierung der Erbschaftsteuerbelastung durch Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils
Beim „klassischen“ Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten jeweils zu Alleinerben und die Abkömmlinge zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt haben, verschmelzen bekanntlich die Vermögen beider Ehegatten in der Person des überlebenden Ehegatten, der gesamte Nachlass geht zum Schluss in einem Erbgang auf die Kinder über. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht kann sich die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Schlusserbenberufung der Abkömmlinge als sehr nachteilig erweisen, zumal der Nachlass des Erstversterbenden zweimal der Besteuerung unterliegt und die Freibeträge für die Kinder nach dem ersten Erbfall untergehen. Da man bei derartigen Fällen die Beteiligung der Nachfolgegeneration versäumt hat, stellt sich für den Berater in der Praxis die Frage, welche Korrekturmöglichkeiten nach dem Erbfall bestehen. Korrekturbedarf post mortem kann sich auch im Fall einer gescheiterten Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben. Auch hier ist der Berater gefordert, erhebliche steuerliche Risiken nach dem Erbfall zu vermeiden. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von Beispielsfällen die post...