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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 8 vom Seite 8

Muss die Diskussion über die Zulässigkeit von freiberuflichen Honorarärzten als Wahlärzte neu geführt werden?

, NWB DokID: NWB AAAAE-90097

RA Christian Schmitte

In dem (Az.: III ZR 85/14) hatte der BGH entschieden, dass Honorarärzte in einem Krankenhaus nicht zum Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gehören, da sie weder verbeamtet noch angestellt seien. Begründet wurde dieses mit dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Darin heißt es:

„Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind […].“

In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie mit einem Krankenhaus eine Honorararztvereinbarung geschlossen hatte, wonach der niedergelassene Arzt im Krankenhaus zur Erbringung von Wahlleistungen gegen Vergütung freiberuflich tätig wurde. Sowohl der Arzt, das Krankenhaus als auch der Patient waren bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung einig, dass der nieder...

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