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FG Bremen Urteil v. - 4 K 53/13 (2)

Gesetze: ZK Art. 104 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 137 ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. f ZK Art. 4 Nr. 21 ZK Art. 4 Nr. 22 ZK Art. 141 ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. b ZKDV Art. 561 Abs. 2 ZKDV Art. 560 ZKDV Art. 859 UStG§ 13 Abs. 2 UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben bei Einreise in das Unionsgebiet mit einem PKW

Abstellen des PKW während einer Flugreise in ein Land außerhalb der Union und Nutzung des Fahrzeugs während dieser Flusreise durch eine befreundete Person für Privatfahrten

Leitsatz

1. In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 16 Buchst. f) ZK) können Waren übergeführt werden, die nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollen, sondern nur zeitlich und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Dabei sind die Art der Ware, der Gebrauch und die Dauer für den Umfang der Begünstigung ausschlaggebend.

2. Reist eine in der Schweiz wohnende Person mit einem Luxusfahrzeug nach Deutschland ein, um von einem deutschen Flughafen aus eine Urlaubsreise in einen Staat außerhalb der EU anzutreten, und stellt sie das Fahzeug während des Urlaubs bei einer befreundeten Person unter, die mit dem Fahrzeug privat fahren darf, so entstehen gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK bzw. hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i. V. m. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG Einfuhrabgaben, wenn die befreundete Person tatsächlich das Fahrzeug für private Fahrten nutzt.

3. Mit dem einfachen Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft wurde die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Anstrich i. V. m. Art. 232 Abs. 1 b) ZK-DVO konkludent beantragt; der Pkw galt nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt, die Anmeldung als angenommen, die Bewilligung durch das Nichttätigwerden der Zollbehörden als erteilt sowie das Fahrzeug als überlassen.

Fundstelle(n):
OAAAE-96277

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FG Bremen, Urteil v. 10.03.2015 - 4 K 53/13 (2)

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