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Gesellschaftsrechtliche Herausforderungen im internationalen Konzern
Ein Überblick über Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsgrenzen in sechs Staaten
Der „internationale Konzern“ ist schon begrifflich eine Herausforderung: Während das Konzernrecht in Deutschland Gegenstand einer speziellen und in sich geschlossenen Gesetzgebung ist, gibt es in den meisten Staaten weder den Begriff „Konzern“ (gebräuchlich ist international die Bezeichnung „corporate group“) noch konzernrechtliche Regelungen. Neben Deutschland verfügen in der EU nur Portugal, Italien, Slowenien und Tschechien über ein kodifiziertes Konzernrecht; außerhalb der EU kennen Brasilien und Taiwan zumindest Teilkodifikationen. Die Schweiz (Art. 663e OR) und Österreich (z. B. § 228 Abs. 3 UGB) verwenden den Begriff Konzern und als dessen zentrales Wesensmerkmal die Legaldefinition „einheitliche Leitung“. Die EU hat bis heute das Konzernrecht nicht harmonisiert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze in Deutschland – im Vergleich zu den Vorgaben in Großbritannien, in den USA, in Frankreich, in China und in Indien.
I. Begrifflichkeit und Grundsätze des deutschen Konzernrechts
1. Verhältnis der Konzernunternehmen im Konzern
[i]In Deutschland besteht über § 18 AktG die Vermutung der einheitlichen LeitungNach deutschem Verständnis (§ 18 AktG) liegt ein Konzern vor, wenn „ein herrschendes und ein oder...