Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückwirkende Verfassungswidrigkeit des grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungstatbestands ab 1. 1. 2009
In zwei Verfahren hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf Grundlage des BewG geprüft (Beschluss vom - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 NWB JAAAE-96163). Damit standen die Bestimmungen, die das BVerfG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits durch Beschluss vom - 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192) außer Kraft gesetzt hatte, erneut auf dem Prüfstand. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bemisst sich grds. nach dem Wert der Gegenleistung, dies ist in der Regel der Kaufpreis (Regelbemessungsgrundlage – § 8 Abs. 1 GrEStG). Hiervon abweichend sind – im Ergebnis seit 1997 – die sog. Grundbesitzwerte des BewG als Bemessungsgrundlage für Sonderfälle heranzuziehen (Ersatzbemessungsgrundlage – § 8 Abs. 2 GrEStG). Dies gilt insbesondere bei einer fehlenden Gegenleistung, bei der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften oder in Umwandlungsfällen. Für diese Fälle ist u. a. für unbebaute Grundstücke der Bodenrichtwert maßgeblich und für bebaute Grundstücke der Wert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu ermitteln (vereinfacht: 12,5 • Jahresmiete abzüglich Altersabschlag). Das BVerfG hat nun mit Beschluss vom diese Regelung ab ...