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NWB BB 8/2015 S. 231

Gehaltsbestandteile bei Berechnung des Mindestlohns

In die Berechnung des Mindestlohns sind alle Zahlungen einzubeziehen, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden.

Die Klägerin erhielt eine Grundvergütung von 8,10 € pro Stunde, und der beklagte Arbeitgeber zahlte einen freiwilligen Leistungsbonus von 1,00 € nach einer jeweils gültigen Bonusregelung. Nach Einführung des MiLoG zahlte die Beklagte weiterhin 8,10 € Grundvergütung und den Leistungsbonus von 1,00 €, wobei die Beklagte mitteilte, dass der Bonus in Höhe von 0,40 € fix bezahlt werde. Die Klägerin begehrte nun die Zahlung von 8,50 € Grundvergütung und war der Ansicht, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Das ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei der Berechnung des Mindestlohn...

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