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Keine Hemmung der Verjährung bei Missbrauch des Mahnverfahrens
Eine Berufung auf die Hemmung der Verjährung durch ein Mahnverfahren ist dann erfolgslos, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht wurden.
In dem durch den BGH entschiedenen Fall hat der Kläger durch ein Mahnverfahren versucht, einen Anspruch auf den „großen“ Schadensersatz vor der Verjährung zu bewahren. Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist allerdings, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Der große Schadensersatz ist jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Geleisteten zu erbringen. Ist die Gegenleistung noch nicht erbracht und erklärt der Antragsteller, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, gebe der Antragsteller im Mahnverfahren eine sachlich unrichtige Erklärung ab.
Der BGH lehnte deshalb aufgrund des Missbrauch...