USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 1

Sommerpause

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor der Sommerpause hat der EuGH noch schnell das Urteil im Organschaftsverfahren veröffentlicht. Eine erste Einschätzung des Urteils kommt zu dem Ergebnis, dass der EuGH erwartungsgemäß entschieden hat. Die entscheidenden Anforderungen liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten. Wie der BFH mit dem Urteil umgeht, bleibt abzuwarten. Mehr zum EuGH-Urteil finden Sie im Experten-Blog und auf .

Die Definition eines „Schwimmbads“ steht jetzt fest. Es muss nur dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Diese bundeseinheitlich abgestimmte triviale Lösung lässt leider offen, wie beispielsweise mit Thermen für Wellness- und Erholungssuchende umgegangen werden soll. Zur Saunaleistung in Schwimmbädern gibt es jetzt zumindest erneut eine .

Fraglich ist für viele Berater, wie mit der rückwirkenden Besteuerung von Bauleistungen umzugehen ist. Der Volltext der Entscheidung des liegt zwar jetzt vor. In diesem Beschluss haben die Richter erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und zugunsten des Bauleistenden geurteilt. Wie mit dieser Rechtsunsicherheit umzugehen ist, bleibt aber offen. Vielleicht bringt eine Antwort auf die 15 Fragen der Kleinen Anfrage vom (BT-Drucks. 18/5461) demnächst mehr Klarheit.

Nordrhein-Westfalen sorgt mit einer Initiative für eine Klarstellung des UStG und eine bessere ärztliche Versorgung in Pflege- und Altenheimen: Künftig sind ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das BMF ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 14 / 2015 Seite 1
NWB RAAAE-95816