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Ansatz immaterieller Güter nach E-DRS 32
Ein großer Wurf für ein altes Problem?
Immaterielles Vermögen führt u. a. wegen seiner fehlenden physischen Substanz, schwieriger Abgrenzbarkeit vom Gesamtunternehmen, häufig gegebener Einzigartigkeit und wegen differenzierter Bilanzierungsregeln zu Diskussionen um die zutreffende Abbildung. Nachdem das DRSC vor einigen Jahren den DRS 12 zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände wegen Gesetzesänderungen aufgehoben hatte, wurde nun mit E-DRS 32 der Entwurf eines neuen Standards vorgelegt. Nachfolgend werden die Vorschläge zum Ansatz auf ihre Kompatibilität mit den GoB bewertet. In einem weiteren Beitrag werden die Bewertungsvorschläge erörtert.
Hoffmann, Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss nach E-DRS 32, StuB 2015 S. 441 NWB TAAAE-93011
Was macht einen immateriellen Vermögensgegenstand aus?
Unter welchen Voraussetzungen ist selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögen anzusetzen?
Können die Vorschläge inhaltlich überzeugen?
I. Anwendungsbereich
[i]Theile, Entwurf E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, BBK 11/2015 S. 522 NWB AAAAE-91163 Mujkanovic, BilRUG: Folgebewertung des selbsterstellten immateriellen Anlagevermögens und des Geschäfts- oder Firmenwerts, StuB 20/2014 S. 751 NWB GAAAE-76951 Mujkanovic, Softwarebilanzierung nach HGB und IFRS, PiR 10/2013 S. 303 NWB YAAAE-45500 Mujkanovic/Roland, Goodwill-Bilanzierung nach BilMoG, StuB 10/2012 S. 379 NWB VAAAE-09777 Mujkanovic, Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts, StuB 5/2010 S. 168 NWB NAAAD-39018 Das DRSC hat u. a. den Auftrag, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze ü...