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Die häufigsten Vertragsarten und ihr Zustandekommen nach dem BGB
Anschließend an den Beitrag „Überblick über das Schuldrecht – Allgemeiner Teil“ (siehe RENO 06/2014 S. 18) ist eine Übersicht über die häufigsten im BGB vorkommenden Vertragsarten und ihr Zustandekommen unerlässlich, so dass in diesem Beitrag näher darauf eingegangen wird.
Allgemeines
Verträge finden sich im Schuldrecht (z. B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB), Sachenrecht (z. B. Übereignung gem. § 929 Satz 1 BGB), Familienrecht (z. B. Ehevertrag gem. §§ 1408 ff. BGB) und Erbrecht (z. B. Erbschaftsvertrag gem. § 1941 BGB). Die häufigsten Vertragsarten sind:
Kaufvertrag
Werkvertrag
Dienstvertrag
Schenkungsvertrag
Mietvertrag
Leihvertrag
Pachtvertrag
Darlehensvertrag
Grundsatz der Vertragsfreiheit
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB) entscheidet jede Person selbst, ob und wie sie einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und wie dieser Vertrag inhaltlich ausgestaltet ist (Gestaltungsfreiheit). Verträge können auch mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden (Formfreiheit).
Ausnahmen sind
gesetzliche Formerfordernisse, z. B. das Schriftformerfordernis gem. § 126 Abs. 1, § 766 BGB,
das elektronische Formerfordernis gem. § 126a BGB und
die notarielle Beurkundung ...