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Einkommensteuer | Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nach dem nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
Das Urteil ist überzeugend begründet. Es stützt sich allein auf die Tatbestandsvoraussetzungen – der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit des § 33 EStG –, versagt sich Billigkeitserwägungen und die Berufung auf die sog. Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags, der dem schwerbehinderten Skipper ja zustand. In älteren Entscheidungen des BFH fand sich oft die Formulierung, man könne die Allgemeinheit nicht mit derartigen [i]infoCenter „Außergewöhnliche Belastungen – ABC“ NWB QAAAC-33982 Luxusaufwendungen belasten. Auch die Absage an das Argument des „sozial gebilligten Verha...