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Neues zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen qualifizierter Rangrücktrittsvereinbarungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-94431 Der NWB RAAAE-87071) hat zentrale und in der Literatur bisher kontrovers diskutierte Fragen zum Rangrücktritt entschieden. Er hat dabei u. a. zu folgenden Fragen Stellung genommen:
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtsnatur des Rangrücktritts
[i]BGH: Rangrücktrittsvereinbarung ist als Schuldänderungsvertrag zu qualifizierenDer BGH qualifiziert die Rangrücktrittserklärung als verfügenden Schuldänderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Aufgrund des Schuld- oder Schuldänderungsvertrags wird die Forderung mit dinglicher Kraft inhaltlich dahin umgewandelt, dass sie nicht mehr zu passivieren ist. Die Forderung bildet im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern haftendes Kapital und darf deshalb nicht an den Forderungsinhaber ausbezahlt werden. Damit wird der Forderung vereinbarungsgemäß eine nachrangige Stellung zugewiesen, die eine Befriedigung nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft gestattet. Durch die Vereinbarung wird die Rangfolge, aber nicht der Bestand der Forderung geändert, so dass etwaige Sicherungsrechte nicht berührt werden.
Anforderungen an den Inhalt der Rangrücktrittserklärung
Es gelten [i]Bisherige Grundsätze gelten weiterauch nach Inkrafttreten des MoMiG die bisherigen Grundsätze für den Inhalt einer ...