LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 37/12 EK VH
Gesetze: GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) §§ 198 ff.
Leitsatz
Leitsatz:
Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an - Rn. 28 ff.). Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu ermitteln.
Fundstelle(n): UAAAE-94616
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH
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