BSG Beschluss v. - B 5 RS 13/15 B

Instanzenzug: S 18 R 830/12

Gründe:

1Mit Beschluss vom hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz im Zugunstenverfahren verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zunächst persönlich und sodann durch seinen Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., W. beantragt.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist ein Diplom-Physiker, insbesondere ein Diplom-Physiker, der im Rahmen seiner Anstellung als Entwicklungsingenieur tätig war, als Ingenieur i.S.d. §§ 1 und 5 VO-AVI-tech i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung der VO-Avi-tech anzusehen?"

8Er hat es aber versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit ausreichend aufzuzeigen.

9Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet habe (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

10Der Kläger weist in der Beschwerdebegründung selbst darauf hin, dass das BSG in mehreren Urteilen (zB vom - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 §5 Nr 10, vom - B 4 RA 62/01 R - Juris, vom - B 4 RA 107/00 R - Juris) die von ihm aufgeworfene Frage bereits entschieden habe.

11Dass trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedürftigkeit bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51), oder dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12Rechtsprechung oder Literatur, die den genannten Entscheidungen juristisch widersprechen, benennt der Kläger nicht. Er weist lediglich darauf hin, dass die Fraktion "Die Linke" beantragt habe, eine einheitliche Regelung der Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz der DDR zu schaffen, weil die Bestimmungen in der 2. Durchführungsverordnung aus dem Jahre 1951 (2. DB) über den einzubeziehenden Personenkreis aufgrund fehlender Präzisierung und Nichtberücksichtigung neu entstandener Berufsbilder und Berufsbezeichnungen nicht zu der ursprünglich beabsichtigten breiten Einbeziehung der technischen Intelligenz geführt habe und die Entscheidungen des BSG das Problem nicht gelöst hätten. Rechtspolitische Vorstellungen und Absichten vermögen indes keinen erneuten juristischen Klärungsbedarf einer bereits entschiedenen Rechtsfrage zu begründen.

13Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine schlüssigen Ausführungen.

14Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann ( - Juris mwN). Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Dies lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

15Die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft setzt nach der Rechtsprechung des BSG (ua SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23) voraus, dass der Antragsteller am Stichtag kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt hat: Er muss berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) sowie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die sachliche und betriebliche Voraussetzung erfüllt, gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Vielmehr weist sie darauf hin, dass das LSG zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers überhaupt keine Feststellungen getroffen habe.

16Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

17Der Kläger hat nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben.

18War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Ein unvertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag nur sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

19Der Kläger trägt lediglich vor, sinngemäß einen Beweisantrag gestellt zu haben; auf welche aufklärungsbedürftigen konkreten Punkte er das LSG am Ende des Berufungsverfahrens hingewiesen und auf welche Beweismittel er sich hierfür berufen hat, gibt die Beschwerdebegründung nicht an.

20Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

21Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., auf dessen Beiordnung sich der Antrag des Klägers letztlich konzentriert hat, nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

22Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
MAAAE-94555