Instanzenzug: S 46 U 90039/08
Gründe:
I
1Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zunächst form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; nach erfolgter Akteneinsicht haben die Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird. Mit weiterem Schreiben vom haben die Prozessbevollmächtigten "auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin" mitgeteilt, dass die zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt wird, und haben hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II
21. Die Beschwerde vom gegen die Nichtzulassung der Revision im ist durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom ausdrücklich und wirksam zurückgenommen worden. Die Zurücknahme der Beschwerde ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ( - NJW-RR 2008, 85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 2a). Dass die Rücknahme zu dem wirklichen Willen der Rechtsmittelführerin in Widerspruch stand und der Irrtum der Prozessbevollmächtigten, auf dem diese Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war, ist nicht ersichtlich (vgl - VersR 1977, 574 sowie IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Für einen Widerruf der Rücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es offensichtlich an einem Wiederaufnahmegrund nach den §§ 179 ff SGG, §§ 578 ff ZPO (vgl 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2, juris RdNr 15; - SozR 1500 § 102 Nr 4, juris RdNr 24).
32. Auch die erneute unter hilfsweise Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob eine solche nach Rücknahme überhaupt zulässig erneut erhoben werden kann oder in analoger Anwendung von § 156 SGG der Verlust des Rechtsmittels eingetreten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 23; ), hätte die Beschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden müssen. Das Urteil wurde der Klägerin am zugestellt. Damit lief die Frist, bis zu der die Beschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hätte erhoben werden müssen, mit Ablauf des ab, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Einlegungsfrist unzulässig und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, trägt die Klägerin weder vor noch sind sie ersichtlich (vgl - juris RdNr 3). Auf eine weitere Begründung wird verzichtet (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
43. Die seitens der Klägerin begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Nichtzulassungsbeschwerde und den dort geltenden Verfahrensgrundsätzen, weshalb der Senat darüber nicht zu entscheiden hatte.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
QAAAE-94519