WP Praxis Nr. 8 vom Seite 1

EU-Abschlussprüferreform …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

... Gesetzentwurf zum APAReG

Nachdem das BMWi am den Referentenentwurf des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) vorgelegt und dabei die Kommentierungsfrist äußerst eng gehalten hatte – die Frist lief bereits am ab – liegt nun seit dem 1. 7. der Regierungsentwurf vor. Dies überrascht, da zum Referentenentwurf durchaus sehr kritische Stimmen aus unterschiedlichen Lagern sowohl vom IDW als auch von wp.net zu hören waren. Es darf mit Spannung erwartet werden, welche Änderungen im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich über den Regierungsentwurf berichten.

Praxisfragen zur Anwendung von IDW PS 480 und IDW PS 490

Von Geschäftsleitung, Gesellschafter und von Dritten werden neben der klassischen Abschlussprüfung und anderen gesetzlich erforderlichen Prüfungen vielfach auch freiwillige Prüfungen von finanziellen und nicht-finanziellen Informationen nachgefragt. Mit IDW PS 480 und IDW PS 490 wurden zwei Rahmenstandards für Prüfungen von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen verabschiedet. Meyer stellt die neuen Prüfungsstandards vor. Ziel der Standardsetzung ist die Sicherstellung der Einheitlichkeit der Prüfungsdurchführung auch bei nicht im Einzelnen durch IDW Verlautbarungen geregelten Prüfungen von Abschlüssen und Abschlussbestandteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Erwartungen des Auftraggebers (= Aufstellers) und der vorgesehenen Nutzer von Finanzinformationen an eine, mit einer Abschlussprüfung vergleichbare, hohe Prüfungsqualität auch erfüllt werden. In der Einführungsphase der Entwürfe der beiden IDW Prüfungsstandards war ein Kommunikationsbedarf gegenüber den Auftraggebern und ggf. den Nutzern der Finanzinformationen festzustellen. Es ist zu vermitteln, dass auch bei der Anwendung von IDW PS 480/IDW PS 490 gilt: „An audit is an audit“!

Prüfung der Darstellung von Chancen und Risiken im Lagebericht

Die richtige und plausible Darstellung von Chancen und Risiken im Lagebericht durch die Unternehmensleitung stellt einen Schwerpunkt bei der Jahresabschlussprüfung dar. Hieraus ergeben sich aber auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmensleitung und Abschlussprüfern bzgl. der Öffentlichkeitswirksamkeit der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk. Den durchaus nachvollziehbaren Gründen für eine durch die Unternehmensleitung favorisierte Vermeidungsstrategie stehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Berichtspflicht des Abschlussprüfers insbesondere zur Darstellung der Unternehmenslage im Lagebericht und zu den Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung entgegen. Neben den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des HGB werden IDW PS 350 und IDW PS 400 und wegen seiner Ausstrahlungswirkung der DSR 20 für Argumentationen über die Dokumentation der Prüfungsfragen und für eine entsprechende Berichterstattung zu bestandsgefährdenden und wesentlichen Risiken im Bestätigungsvermerk herangezogen. Hundt behandelt das Thema .

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
WP Praxis 8/2015 Seite 1
NWB CAAAE-94379