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Gesellschaftsrecht | Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über Vorstandsvergütung
Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten, wenn es die aktienrechtliche Kompetenzverteilung missachtet (vgl. § 82 Abs. 2 AktG). Für die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder und für den Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge ist nach § 84 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit Satz 1, § 87, § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig. Der Abschluss dieser Verträge fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn sie von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen werden und mit diesem eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Dies ist erforderlich, um den Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz zu [i]infoCenter „Haftung in der Aktiengesellschaft“ NWB WAAAD-85863 gewährleisten. Unter diese „Drittanstellungsverträge“ fällt auch die Bestellung eines vorübe...