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Überlassung von Operationsräumen durch einen Arzt
In den letzten Jahren sind die Heilbehandlungsleistungen immer mehr durch die Finanzämter geprüft worden. Dabei prüfen die Ämter sowohl einzelne Ärzte als auch die Betreiber von Kliniken. Es kommt dabei wie so oft im Steuerrecht auf die Details an. Der BFH hat sich in einer mit der Überlassung von Operationsräumen durch einen Arzt an einen Kollegen auseinandergesetzt. Die Besonderheit des Sachverhalts besteht darin, dass der überlassende Arzt an den Operationen des Kollegen selbst als Anästhesist mitgewirkt hat.
A. Leitsätze
1. Überlässt ein Anästhesist, der ein "OP-Zentrum" betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen, an denen er selbst teilnimmt, ist die Raumüberlassung durch den Anästhesisten an den Operateur nicht als Heilbehandlung steuerfrei.
2. Es kann insoweit aber eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung i. S. von § 4 Abs. 14 UStG des Anästhesisten gegenüber den Patienten oder ein steuerfreier mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundener Umsatz i. S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG vorliegen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine...