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Haftung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Die beschäftigt sich mit der Haftung des Geschäftsführers für die Umsatzsteuer einer GmbH. Der BFH klärt in diesem Zusammenhang, in welchen Umfang Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Festsetzung, vorgebracht werden können. Dabei ist § 166 AO zu berücksichtigen, der entsprechende Einwendungen grundsätzlich präkludiert, wenn der Haftungsschuldner in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
A. Leitsätze
1. Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist.
2. Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war Geschäftsführerin einer GmbH. Si...