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Zeitwertermittlung von Immobilien gem. IFRS 13
Identifikation und Bereinigung von Abschlusspolitik
Die Ermittlung eines fair value (beizulegenden Zeitwerts) ist immer dann, wenn keine Daten eines aktiven Markts herangezogen werden können, in hohem Maße ermessensbehaftet. Damit Abschlussadressaten zumindest eine Chance auf die Identifikation von abschlusspolitisch motivierten Nutzungen des Ermessensspielraums bekommen, sind Anhangangaben notwendig. Allerdings sind dem Umfang dieser Angaben Grenzen gesetzt, so dass es auf eine möglichst treffende Information ankommt. Daher wird im Folgenden am Beispiel der Immobilienbewertung untersucht, welche Angaben für Adressaten notwendig wären, was nach IFRS 13 anzugeben ist und wie eine Optimierung der Anhangangaben aussehen könnte.
Zülch, Beizulegender Zeitwert/Fair Value (HGB, IFRS), infoCenter NWB VAAAC-32161
Die Bewertung zum fair value bedingt erhebliche Ermessensentscheidungen, die – trotz definitorischem Ausschluss – abschlusspolitisch genutzt werden könnten.
Der Adressat hat nur die Möglichkeit, über Anhangangaben einen Einblick in das Gestaltungspotenzial und deren vermutete Nutzung zu bekommen.
Für eine komprimierte Darstellung scheinen Sensitivitätsangaben besonders nützli...