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Rückstellungen bei Überversorgung
Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sog. Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen (FG Berlin-Brandenburg, nrkr. Urteil vom - 6 K 6045/12 NWB MAAAE-82651, BFH-Az.: I R 4/15; entgegen BFH und Finanzverwaltung).
Hintergrund: Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Eine GmbH hatte e...