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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Der (BStBl 2015 II S. 195) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Mit o. g. Schreiben wird nunmehr Abschn. 12.11. Abs. 1 UStAE entsprechend ergänzt: „Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. , BStBl 2015 II S. 194). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.“ Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.