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Zwangsverwalter muss Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zahlen
BFH ändert seine Rechtsprechung zu den Pflichten des Zwangsverwalters
Bisher muss der Insolvenzverwalter die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners nicht vorab aus der Masse entrichten, soweit sie aus der Vermietung von unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken herrührt (, DB 1958 S. 1203, zur damals geltenden Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung und der Konkursordnung). Der BFH hat seine Rechtsprechung nun geändert.
Steuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Der Zwangsverwalter hat als Vermögensverwalter i. S. von § 34 Abs. 3 i. V. mit § 34 Abs. 1 AO neben den im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelten Pflichten ebenso die steuerlichen Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. § 34 Abs. 3 AO enthält insofern eine außerhalb des ZVG stehende Verpflichtungsgrundlage. Der Zwangsverwalter wird dabei als Vermögensverwalter zu einem weiteren Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) neben den Steuerschuldner. Denn Steuersubjekt und damit Schuldner der Einkommensteuer bleibt der Vollstreckungsschuldner. Obwohl er infolge der Beschlagnahme den Besitz an dem vermieteten Grundstück und damit die Verwaltungs- sowie Nutzungsbefugnis darüber verloren hat, sind dem Vollstreckungsschuldner insbesondere die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Verwaltung des beschlagnahm...