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KSR Nr. 7 vom Seite 2

Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei Kontozahlungen

Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen unbare Zahlungen erforderlich

Alois Th. Nacke

Der BFH hat die Entscheidung eines Finanzgerichts aufgehoben, wonach in Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse die Zahlung des Lohns auch bar erfolgen kann, wenn man die Aufwendungen nach § 9c EStG abziehen will. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG steht nach Ansicht des BFH einer solchen Sichtweise entgegen.

Betreuung eines dreijähren Sohnes

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren beide berufstätig und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt.

Im Februar 2011 meldete die Klägerin die Beschäftigung rückwirkend für die Streitjahre im sog. Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See an. Im März 2011 zahlten die Kläger die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 € an die Knappschaft.

In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrags von 2.400 € für jedes Streitjahr. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit Einkomme...

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