Veräußert ein Steuerpflichtiger seine Kapitalbeteiligung und kommt es später zu einem Streit über die Rückabwicklung des Vertrages,
begründet ein gerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn die wirtschaftlichen
Folgen des Veräußerungsgeschäfts von den Vertragsparteien nicht tatsächlich und vollständig beseitigt werden. Dieses ist insbesondere
der Fall, wenn keine vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1558 Nr. 26 DB 2015 S. 13 Nr. 25 DStZ 2015 S. 549 Nr. 14 GmbH-StB 2015 S. 294 Nr. 10 SAAAE-93448
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