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Bilanzierung | Keine gewinnerhöhende Ausbuchung bei Rangrücktritt
Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit nicht gewinnerhöhend ausbuchen, wenn sie mit dem Gläubiger-Gesellschafter einen Rangrücktritt mit einer Besserungsabrede vereinbart, nach der der Gläubiger eine Befriedigung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann.
Nach dem FG Köln sind die Voraussetzungen für eine gewinnerhöhende Ausbuchung gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht erfüllt:
Denn [i]Kein Fall des § 5 Abs. 2a EStGzum einen ist eine Befriedigung aus sonstigem freien Vermögen nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Zum anderen kann der Begriff des Bilanzgewinns auch das freie Vermögen umfassen. Der in der Rangrücktrittsvereinbarung [i]Begriff des „Bilanzgewinns“ geht über § 5 Abs. 2a EStG hinausverwendete Begriff „Bilanzgewinn“ ist weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG verwendeten Begriffe „künftige Gewinne“ und „künftige Einnahmen“.
So kann...