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Umwandlungsrecht | Übergang der Haftung für Ordnungswidrigkeiten bei Verschmelzung
Eine Verschmelzung durch Aufnahme ipso iure bewirkt den Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft (Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verschmelzungsrichtlinie 78/855/EWG i. d. F. der RL 20009/109/EG vom ). Dies hat auch zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße trifft, die ihr gegenüber zwar erst nach der Verschmelzung mit endgültiger Entscheidung festgestellt worden ist, aber eine [i]Grundlagen „Verschmelzung” NWB RAAAE-83079 arbeitsrechtliche Zuwiderhandlung ahndet, die die übertragende Gesellschaft noch vor der Verschmelzung begangen hatte.
Anders als im portugiesischen Vorlagefall ergibt sich in Deutschland der verschmelzungsbedingte Übergang der Ordnungswidrigkeit auf die überneh...