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Minderheitsbeteiligung von weniger als 10 % an geschäftsführender Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Mit Urteil vom - IV R 1/12 NWB LAAAE-92542 hat der BFH entschieden, dass die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an einer geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn – ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall – in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies soll auch gelten, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.
Ein an einer GmbH & Co. KG beteiligter Kommanditist (K) hatte sowohl seinen Kommanditanteil als auch seinen Anteil an der geschäftsführenden, nicht am Vermögen der KG beteiligten Komplementär-GmbH veräußert. Sein Anteil an den Gesellschaften betrug jeweils 5 %. Am Gewinn der KG war die GmbH mit 99 % beteiligt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der GmbH-Anteil dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des K bei der KG zuzuordnen sei und deshalb auch insoweit ein – tarifbegünstigter – (Sonder-)Veräußerungsgewinn festzustellen sei.
Das NWB HAAAE-09734) folgte dem u. a. mit der Begründung, ...