NWB Nr. 27 vom Seite 1961

Neues „Stilmittel“ der Finanzverwaltung

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei teilweiser Übertragung von Inventar

Das Alter, die Suche nach neuen Herausforderungen, ein nicht unbeachtlicher Lottogewinn – Gründe, einen Betrieb bzw. Teilbetrieb zu übertragen, gibt es viele. Dabei gilt es einiges zu beachten – aus rechtlicher und aus steuerlicher Sicht. Aus steuerlicher Sicht interessant sind dabei nicht nur die ertragsteuerlichen Aspekte, auch die Grunderwerbsteuer sowie die Umsatzsteuer sind in die Überlegungen einzubeziehen. Denn liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor und wird diese nicht erkannt, droht dem Unternehmer im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zumindest ein nicht unerheblicher Zinsschaden – im schlimmsten Fall sogar der Totalausfall der bereits gezahlten Steuer. Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder eben auch nicht, sollte insbesondere deshalb aufmerksam geprüft werden, da es, so Fuß ab der Seite 1987, ein neues „Stilmittel“ der Finanzverwaltung ist, Transaktionen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu bewerten und somit die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Der BFH hat mit aktuell veröffentlichtem Urteil dieser Vorgehensweise der Finanzverwaltung die Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung von lediglich Teilen des Inventars einer Gaststätte vorliegt. Fuß beleuchtet den Urteilsfall und gibt Hinweise für zukünftige Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Ein umsatzsteuerliches Thema mit hohem Praxisbezug hat auch der Beitrag von Duscha aus der Beilage „NWB Infos für Steuerfachangestellte“ (Seite 19) zum Gegenstand: Mindestbemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht. – In welchen Fällen kommt sie zur Anwendung und wie ist sie zu ermitteln? Grundsätzlich ist es ja jedem Unternehmer freigestellt, zu welchem Preis er seine Leistungen am Markt anbietet. Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger allerdings um eine dem Unternehmer nahe stehende Person, möchte der Gesetzgeber unangemessen niedrige Entgelte und damit unangemessen niedrige Umsatzsteuer verhindern. In diesen Fällen legt das Umsatzsteuergesetz für umsatzsteuerliche Zwecke das Entgelt fest, welches mindestens für die Erhebung der Umsatzsteuer anzusetzen ist. Anhand vieler aussagekräftiger Beispiele zeigt Duscha die umsatzsteuerlichen Konsequenzen auf, wenn z. B. eine KG ihrem Gesellschafter einen firmeneigenen Pkw zur privaten Nutzung überlässt und die entstandenen Ausgaben bei der KG höher sind als die Zahlungen des Gesellschafters, ein Unternehmer seinem Mitarbeiter einen Lkw für dessen Umzug zur Verfügung stellt oder ein Unternehmer ein Ladengeschäft an seine Frau zu einer Miete unter den eigenen entstandenen Kosten, aber zur ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 1961
NWB HAAAE-93375