Suchen
OFD Niedersachsen - S 7106 - 182 - St 171

Umsatzbesteuerung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

I. Allgemeines

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) sind Einrichtungen des Landes Niedersachsen (§ 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs – DVBauGB – vom , Nds. GVBI. 2005 S. 184). Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein GAG gebildet, dessen Geschäftsstelle bei der jeweiligen Vermessungs- und Katasterbehörde angesiedelt ist. Der obere GAG für Niedersachsen hat seine Geschäftsstelle bei der Vermessungs- und Katasterbehörde in Oldenburg eingerichtet (vgl. §§ 9, 17 DVBauGB). Ein GAG

  • erstellt Gutachten und Obergutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (§ 193 Abs. 1 BauGB),

  • erstellt Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Kaufpreissammlungen (§ 14 DVBauGB),

  • gewährt Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und den Grundstücksmarktbericht,

  • erteilt Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und gibt deren Daten weiter.

Er erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren nach der Gebührenordnung für GAG vom (GOGut, Nds. GVBI. 2008 S. 306).

Von der IHK öffentlich bestellte Sachverständige oder andere Sachverständige, z. B. Architekten können ebenfalls Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken erstellen.

II. Unternehmereigenschaft

Ein GAG ist mit wirtschaftlichen Tätigkeiten Unternehmer, wenn die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art vorliegen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).

III. Erstellung von Gutachten und Obergutachten über Verkehrswerte von Grundstücken

Ein GAG übt mit der Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die einen Betrieb gewerblicher Art und damit die Unternehmereigenschaft begründet, wenn er im Auftrag

  • einer Privatperson, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder

  • einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, soweit es sich dabei nicht um eine niedersächsische Landesbehörde handelt.

Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 sowie evtl. Zuschläge nach Nr. 9 GOGut unterliegen der Umsatzsteuer.

Erstellt ein GAG Gutachten für niedersächsische Landesbehörden einschließlich der niedersächsischen Gerichte und Justizbehörden, unterliegt die Leistung nicht der Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der GAG seine Leistung nach der GOGut oder nach dem JVEG abrechnet. Es handelt sich um bloße Innenumsätze, bei denen mangels zwei Beteiligten kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch entstehen kann.

Soweit ein GAG Gutachten für niedersächsische Landesbehörden unentgeltlich erstellt, ist die Leistung mangels Entgelt nicht steuerbar. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor. Die GAG ermitteln ihre Vorsteuern entsprechend der Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.11 Abs. 11 Satz 1 UStAE mit 1,9 % der steuerpflichtigen Umsätze, sodass nach Satz 2 der Vorschrift eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt.

IV. Bodenrichtwertkarte, Grundstücksmarktberichte, Kaufpreissammlungen

Mit den Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Bodenrichtwertkarten, dem Grundstücksmarktbericht und den Kaufpreissammlungen erbringt der GAG hoheitliche Leistungen, für die kein Wettbewerb besteht. Die Gebühren nach Nr. 3 bis 8 sowie evtl. Zuschläge nach Nr. 9 GOGut unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

V. Zusammenfassung über die Gebührentatbestände und ihre umsatzsteuerliche Behandlung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. des Gebührenverzeichnisses
umsatzsteuerliche Behandlung
1,2
steuerbar oder nicht steuerbar , s. Tz. III.
3 bis 8
nicht steuerbar, hoheitlich, s. Tz. IV
9
steuerbar oder nicht steuerbar, Zuschläge zu den Gebühren werden umsatzsteuerlich wie die Gebühren behandelt

OFD Niedersachsen v. - S 7106 - 182 - St 171

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1690 Nr. 30
UR 2015 S. 606 Nr. 15
UStB 2015 S. 223 Nr. 8
Ubg 2015 S. 501 Nr. 8
JAAAE-93370