BSG Beschluss v. - B 1 KR 29/15 B

Instanzenzug: S 13 KR 420/12

Gründe:

I

1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einem bereits früher auf eigene Kosten mittels Liposuktion stationär behandelten Lipo-Lymphödem. Sie ist mit ihrem Begehren, sie mit einer erneuten stationären Liposuktion zu versorgen, bei der Beklagten erfolglos geblieben. Das LSG hat das der Klage stattgebende SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verschaffung einer Liposuktion, weil diese neue Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das Qualitätsgebot sei auch bei einer stationären Behandlung zu beachten. § 137c SGB V schränke dessen Geltung im stationären Bereich nicht ein. Unerheblich sei daher, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Methode bislang kein Verbot ausgesprochen habe (Urteil vom ).

2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

41. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5Die Klägerin formuliert:

"Das Landessozialgericht stellt im angefochtenen Urteil zum einen den Rechtssatz auf, daß die Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V uneingeschränkt auch für den stationären Bereich gelten und zum anderen, daß die Methodenbewertung im SGB V für ambulante und stationäre Leistungen nach den gleichen Kriterien zu erfolgen hat. Beide Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ..."

6Der Senat lässt offen, ob die Klägerin damit Rechtsfragen hinreichend klar formuliert hat. Jedenfalls legt sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB - RdNr 7 mwN). Die Klägerin verweist selbst auf Entscheidungen des erkennenden Senats (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 10) sowie des 3. Senats des BSG (BSGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 137c Nr 6). Hingegen setzt sie sich nicht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom auseinander (BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 15 ff mwN). Sie gibt aber selbst die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des BSG wieder, dass im Falle einer stationären Behandlung bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V retrospektiv eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dabei ist nach den vorgenannten Entscheidungen der Vorschrift des § 2 Abs 1 S 3 SGB V der einheitliche Prüfungsmaßstab sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich zu entnehmen. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, wieso danach in rechtlicher Hinsicht noch Klärungsbedarf verblieben ist.

7Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch - Juris RdNr 7). Daran fehlt es.

82. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

93. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
CAAAE-93261