BGH Beschluss v. - II ZB 18/14

Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren: Anfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung nach Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Statthaftigkeit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; Bindungswirkung bei irriger Rechtsmittelzulassung

Gesetze: § 11 Abs 2 S 1 RPflG, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 2 O 2191/11

Gründe

1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

21. Wie das Landgericht (noch) zutreffend gesehen hat, findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung in Höhe von 113,05 € (allein) die befristete Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.

3Die (richterliche) Entscheidung über die befristete Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (, ZIP 2011, 1170 Rn. 3; OLG Stuttgart, Rpfl 2008, 475 Rn. 8; BayObLG, FamRZ 2003, 189; MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 573 Rn. 15; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 135; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 32; HK-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104 Rn. 45). Der Zweck der befristeten Erinnerung erschöpft sich darin, eine Entscheidung des Richters herbeiführen zu können. Bei der abschließenden Entscheidung des Richters handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht. Nur dann aber wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

42. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (, NJW 2003, 70 mwN). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5; Beschluss vom - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70, jew. mwN).

Strohn                       Caliebe                       Reichart

              Drescher                       Sunder

Fundstelle(n):
PAAAE-93193