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Entstrickungsbesteuerung verstößt nicht gegen Europarecht
Eine nationale Regelung, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden, verstößt nicht gegen Europarecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird ( „Verder LabTec“ NWB YAAAE-91181).
Das FG Düsseldorf hatte die Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) infrage gestellt (vgl. NWB TAAAE-54228). Hintergrund des Rechtsstreits war die langjährige Rechtsprechung des BFH, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem in...