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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Das Recht auf Vorsteuerabzug eines Unternehmers i. S. d. § 15 UStG entsteht bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, im Fall der Vorauszahlung/Anzahlung im Zeitpunkt der Zahlung. Ändern sich die im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vorliegenden Verhältnisse im Nachhinein, ist unter bestimmten Voraussetzungen des § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Berichtigungsobjekte
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden. Das gilt gem. § 15a UStG für
Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, z. B. abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen (§ 15a Abs. 1 UStG);
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, z. B. Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 2 UStG);
nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn sie dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren. Das ist der Fall, wenn diese Gegenstände nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steh...