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Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Einkommensteuergesetz als Gewinnermittlungsmethode die sog. Einnahmenüberschussrechnung. Sie erleichtert die Gewinnermittlung, weil es bei ihr grundsätzlich ausreicht, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und einander gegenüberzustellen, anstatt eine Buchführung ordnungsgemäß zu führen und durch eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung jährlich abzuschließen. Im nachfolgenden Beitrag werden der Anwendungsbereich, die Berechnungsstruktur, wichtige zeitliche Aspekte der Einnahmenüberschussrechnung sowie die Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten behandelt.
Anwendungsbereich
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (Einnahmenüberschussrechnung).
Die Einnahmenüberschussrechnung kommt somit insbesondere für die folgenden Steuerpflichtigen in Betracht:
„kleine“ Gewerbetreibende und Handwerker, und zwar Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, jedoch nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht frei...