Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 11 vom Seite 8

Die Lohnpfändung, Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Welcher Teil des Einkommens im Falle einer Lohnpfändung von der Pfändung verschont bleibt, ist in der Regel der Pfändungstabelle, Anlage zu § 850c ZPO, zu entnehmen. Nachfolgend einige Beispiele, wie der pfändbare Betrag zu errechnen ist.

Grundlagen

Um das pfändbare Einkommen zu ermitteln, ist zunächst das Nettoeinkommen des Schuldners zu ermitteln. D. h. von dem Bruttoeinkommen sind die gesetzlichen Abgaben, also Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge (Krankversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) abzuziehen. Den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt sind die Beiträge, die der Schuldner an eine private Krankenversicherung leistet. Zur Höhe dieser Beiträge ist ggf. ein Vergleich mit den Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen.

Nach Ermittlung des Nettolohnes hat der Drittschuldner die Anzahl der Unterhaltsberechtigten festzustellen. Hierbei kann er sich ggf. auf die Lohnsteuermerkmale stützen. Leben Kinder jedoch nicht im Haushalt des Schuldners, so sind die Lohnsteuermerkmale schon nicht mehr zur Ermittlung geeignet, da die A...