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NWB BB 7/2015 S. 196

Mindestlohn: Auch bei Vertretungen gültig

Wer für Vertretungszwecke, z. B. bei Urlaub oder Krankheit, Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Werkstudenten beschäftigt, muss diesen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Auch Praktikanten, die nach Abschluss einer Berufsausbildung arbeiten, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Keinen Anspruch haben Auszubildende, Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Bei Engpässen sollte immer zuerst versucht werden, Mehrarbeit durch Überstunden oder ggf. Verschieben von Aufgaben aufzufangen. Bei planbaren Engpässen wie in Urlaubsphasen sind i. d. R. Zeiten und Abläufe zumindest temporär zu ändern.

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