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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 6 U 11/15 B

Gesetze: SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b

Leitsatz

Leitsatz:

Eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Fahrgemeinschaft liegt nicht vor, wenn der Arbeits(rück-)weg des später verunglückten Versicherten im Wesentlichen beendet ist, bevor er seinen Kollegen mit dem Kraftfahrzeug nach Hause bringt. Dies ist dann der Fall, wenn beide vom Arbeitsplatz aus zu Fuß zum Wohngebiet des betroffenen Versicherten gehen und dort ein Kraftfahrzeug besteigen, um die Wohnung des Kollegen zu erreichen.

Fundstelle(n):
EAAAE-92514

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.04.2015 - L 6 U 11/15 B

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