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Der Umgang mit sensiblen Daten im Personengesellschaftsrecht
Bei unbefugter Weitergabe drohen Haftungsrisiken
[i]infoCenter „Personengesellschaft” NWB TAAAB-17518 Gesellschafter von Personengesellschaften sind nicht selten daran interessiert, dass der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern z. B. Verfügungen über ihre Gesellschaftsanteile nicht bekannt werden. Dabei kann sich der Umfang der Geheimhaltung auf die Verfügung selbst und/oder auf die wirtschaftlichen Daten, insbesondere den Kaufpreis, erstrecken. Ferner sind Geheimhaltungsinteressen bei Finanzdaten zu berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen diese Interessen können Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung entstehen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Der vom Grundgesetz vorgegebene Rahmen
[i]Schutz vor allem der personenbezogenen DatenJedem Bürger steht das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und gegenüber wem er zu welchem Zweck Lebenssachverhalte im Allgemeinen und personenbezogene Daten im Besonderen offenbart (Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 2 GG, Rn. 78). Das ist eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Dreier, a. a. O., Rn. 79). [i]Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen GrundlageEinschränkungen sind nur im überwie...